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Laut Gesetz (§ 20 Absatz 1 Satz 1 EnWG) müssen die ermittelten Netzentgelte für das Folgejahr, immer jährlich bis zum 15. Oktober veröffentlicht werden. Wir haben diese Pflicht erfüllt und die Preise rechtzeitig veröffentlicht.

Bitte beachten Sie: Die veröffentlichten Preise sind voraussichtliche Werte, Änderungen sind bis 1. Januar eines Entgeltjahres möglich.

 

Für Wind- und Solaranlagen, die vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb gegangen sind, werden die vermiedenen Netzentgelte (gemäß § 120 Abs. 3 EnWG i.V.m. §18 Abs. 5 StromNEV) wie folgt reduziert:

  • Ab 1. Januar 2018: Es gibt zwei Drittel des ursprünglichen Betrags (Menge * Referenzpreisblatt)
  • Ab 1. Januar 2019: Es gibt ein Drittel des ursprünglichen Betrags (Menge * Referenzpreisblatt)
  • Ab 1. Januar 2020: Es gibt kein Geld für vermiede Netzentgelte

Für neue volatile Anlagen, mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2018, werden keine vermiedenen Netzentgelte vergütet.

Referenzpreisblatt

Ref-PB-2018.pdf

Die hier veröffentlichte Netzentgelte dienen zur Information.
Mit der MAKO 2022 wurde ab 2023 das elektronische Preisblatt eingeführt, welches für die Abrechnung relevant ist.

Netzumlagen ( § 19 StromNEV-, KWK-, Offshore-, AbLaV-Umlage)

Die aktuell zu berechnenden Umlagen finden Sie hier: www.netztransparenz.de

Verbrauch je Abnahmestelle Umlage §19 StromNEV KWK**/*** Offshore*** AbLaV
Kategorie Cent/kWh Cent/kWh Cent/kWh Cent/kWh
bis 1.000.000 kWh   A' 0,643  0,275  0,656  0,000
> 1.000.000 kWh B' 0,050
> 1.000.000 kWh (stromintensiv *)       C' 0,025
Stromspeicher (§27b KWKG)   0,000

* Stromkosten im Vorjahr > 4 % des Umsatzes nach § 277 HGB
** gilt nicht für Unternehmen mit Begrenzungsbescheid des BAFA nach §§ 63 ff. EEG 2017 (hier erfolgt die Umlagenverrechnung direkt vom ÜNB)
*** abweichende Umlage durch Privilegierungstatbestände nach §§ 27 .. 27c KWKG 2017 möglich
Die veröffentlichten Umlagen sind ohne Gewähr und richten sich nach den aktuellen Veröffentlichungen der Übertragungsnetzbetreiber und gesetzlichen Vorgaben.