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Post EEG Anlagen
Ausgeförderte Anlagen nach EEG 2021
Kurzinformation zu EEG-Anlagen mit Vergütungsende 31.12.2020
Bei den Verteilernetzbetreibern und Energieversorgungsunternehmen häuften sich die Anfragen von Kunden, bei deren EEG-Anlagen die gesetzliche Vergütung zum 31.12.2020 endet. Insbesondere betrifft dies Photovoltaikanlagen, bei denen die erzeugte Menge vollständig in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Rechtliche Grundlage:
Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) läuft für Stromerzeugungsanlagen, die bis zum 31.12.2000 in Betrieb genommen wurden, die gesetzliche Einspeisevergütung zum 31.12.2020 aus (Ausnahme Wasserkraft). Grundsätzlich besteht weder eine Pflicht zum Abbau noch zum Weiterbetrieb der EEG-Anlage.
Rechtsgrundlage für PV-Anlagen bis 100 kW:
Das EEG 2021 ist zum 1.1.2021 in Kraft getreten. Zum Weiterbetrieb von ausgeförderten Anlagen wurde eine Anschlussvergütung festgelegt. Zusätzlich wurde die sogenannte Kleinanlagenregelung zur EEG-Umlage erweitert.
- Variante 1 (Volleinspeisung an Netzbetreiber)
Wird die Volleinspeisung belassen, erhält der Betreiber vom Netzbetreiber in 2021 eine Anschlussvergütung in Höhe des gesetzlich ermittelten Jahresmarktwertes abzgl. Vermarktungskosten von 0,4 Cent/kWh. Der Vergütungsanspruch hätte für das Jahr 2020 rund 2,4 Cent/kWh betragen. Der tatsächliche Jahresmarktwert für das Einspeisejahr 2021 steht Anfang 2022 fest. Diese Option ist aktuell bis 31.12.2027 beschränkt. Der Arbeitszähler kann vor Ort verbleiben, bis das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) die für die Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht hat. - Variante 2 (Überschusseinspeisung an Netzbetreiber)
Soll der Strom anteilig selbst verbraucht werden, erhält der Betreiber vom Netzbetreiber ebenfalls die Anschlussvergütung gemäß Variante 1. Für Anlagen bis 30 kW und 30.000 kWh/Jahr Eigenverbrauch entfällt die EEG-Umlage.
- mit Arbeitszähler: Die erzeugte Energie wird teilweise in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist, welche dann nach Variante 1 vergütet wird. Eine Direktvermarktung ist nicht möglich.
- mit intelligentem Messsystem: Die Energie wird teilweise oder gar nicht in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist. Der eingespeiste Strom wird durch den Netzbetreiber nach Variante 1 oder durch einen Direktvermarkter vergütet. Eine fristgerechte Anmeldung ist erforderlich.
- Variante 3 (Einspeisung an Lieferant/Vermarkter)
Einige Stromlieferanten/Vermarkter bieten spezielle Tarife für eingespeisten EE-Strom an. In der Regel wird die Volleinspeisung belassen, unter Umständen ist der Einbau neuer Stromzähler erforderlich. Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihren Stromlieferanten. Diese Option müssen Sie als Anlagenbetreiber aktiv wählen. Der Arbeitszähler kann vor Ort verbleiben, bis das Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) die für die Anlagen notwendige Markterklärung für intelligente Messsysteme veröffentlicht hat. Bis dahin wird aber ein RLM-Zähler mit Fernauslesung benötigt.
Technische Hinweise:
Zur Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung ist durch den Anlagenbetreiber ein Elektrofachbetrieb einzubinden. Der Elektrofachbetrieb rüstet die Stromzähleranlage um und meldet den Umbau beim Netzbetreiber an. Durch die Umstellung wird in der Regel ein Zählerwechsel erforderlich, ggf. kann auch eine Modernisierung der Zähleranlage notwendig werden.
Für alle anderen EEG-Anlagen ist im Einzelfall zu prüfen und es bleibt hier nur die sonstige Direktvermarktung. Hierbei sind beim Wechsel in die Direktvermarktung die geltenden Fristen zu beachten.