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Ausgeförderte EEG-Anlagen (Stand Jahreswechsel 2023/2024)

Bei den Verteilernetzbetreibern und Energieversorgungsunternehmen häufen sich die Anfragen von Kunden, bei deren EEG-Anlagen die gesetzliche Vergütung zum Jahreswechsel endet. Insbesondere betrifft dies Photovoltaikanlagen, bei denen die erzeugte Menge vollständig in das öffentliche Netz eingespeist wird. Wir zeigen hier grundsätzliche Überlegungen zum Weiterbetrieb der Anlagen auf.

 

Rechtliche Grundlage:

Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beträgt für Stromerzeugungsanlagen die gesetzliche Einspeisevergütung 20 Jahre zzgl. Inbetriebnahmejahr (Ausnahme Wasserkraft). Grundsätzlich besteht weder eine Pflicht zum Abbau noch zum Weiterbetrieb der EEG-Anlage.

 

Rechtsgrundlage für PV-Anlagen bis 100 kW:

Im EEG ist eine Anschlussvergütung zum Weiterbetrieb von ausgeförderten Anlagen festgelegt.

 

  • Variante 1 (Volleinspeisung an Netzbetreiber)

Wird die Volleinspeisung belassen, erhält der Betreiber vom Netzbetreiber eine Anschlussvergütung in Höhe des gesetzlich ermittelten Jahresmarktwertes abzgl. Vermarktungskosten (2023: 0,000 ct/kWh, 2024: 1,808 ct/kWh). Der tatsächliche Jahresmarktwert für den Einspeisezeitraum 2024 steht erst im Januar 2025 fest. Für das Kalenderjahr 2023 wurde der Preis von 7,200 ct/kWh festgestellt. *

 

  • Variante 2 (Überschusseinspeisung an Netzbetreiber)

Soll der Strom anteilig selbst verbraucht werden, erhält der Betreiber vom Netzbetreiber ebenfalls die Anschlussvergütung gemäß Variante 1.

 

  • Variante 3 (Einspeisung an Lieferant/Vermarkter)

Einige Stromlieferanten/Vermarkter bieten spezielle Tarife für eingespeisten EE-Strom an. In der Regel wird die Volleinspeisung belassen, unter Umständen ist der Einbau neuer Stromzähler erforderlich. Bitte kontaktieren Sie hierzu Ihren Stromlieferanten.

 

* Die Vermarktungskosten halbieren sich bei Verwendung eines intelligenten Messsystems. (Preise ohne Gewähr)

 

Technische Hinweise:

Zur Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung ist durch den Anlagenbetreiber ein Elektrofachbetrieb einzubinden. Der Elektrofachbetrieb rüstet die Stromzähleranlage um und meldet den Umbau beim Netzbetreiber an: Änderungsformular per mail an netz@stwgd.de.

Durch die Umstellung wird in der Regel ein Zählerwechsel erforderlich, ggf. kann auch eine Modernisierung der Zähleranlage notwendig werden.

 

Anmerkung:

Diese Kurzinformation kann nicht alle Regelungen zum EEG abbilden.