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Allgemein

Bei modernen Messeinrichtungen handelt es sich um digitale Stromzähler mit einer besseren Verbrauchsveranschaulichung. Schrittweise sollen alle bisherigen Zähler durch sie ersetzt werden.

- Was ist der Unterschied zwischen einer modernen Messeinrichtung und einem elektronischen Zähler?
Der Unterschied zwischen einer modernen Messeinrichtung und einem elektronischen Zähler besteht darin, dass die Messeinrichtung über eine 24-monatige Speicherkapazität für die Stromverbrauchswerte verfügt und die bisherigen elektronischen Zähler maximal über zwölf Monate. Dadurch erfüllen die bisher verbauten elektronischen Zähler nicht die gesetzlichen Vorgaben für moderne Messeinrichtungen.

-Was ist der Unterschied zwischen einer modernen Messeinrichtung und einem intelligenten Messsystem?
Unter einem intelligentem Messsystem wird eine Kombination aus einem oder mehreren modernen Messeinrichtungen und einem Kommunikationssystem, dem Smart-Meter-Gateway, verstanden. Das intelligente Messsystem kann die Verbrauchsdaten fernübertragen.

-Welche Haushalte sollen eine moderne Messeinrichtung bekommen?
Welcher Zähler in Frage kommt hängt davon ab, wie viel Strom ein Kunde verbraucht. Jede Messstelle mit einem maximalen Jahresstromverbrauch von 6.000 kWh oder mit einer installierten Anlagenleistung größer 7 kW soll eine moderne Messeinrichtung erhalten. Bis 2032 sieht der Gesetzgeber den flächendeckenden Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen vor.

- Welcher Zähler wird beim Neubau eines Hauses eingebaut?
Beim Neubau bis 40 kW Anschlussleistung wird automatisch eine moderne Messeinrichtung eingesetzt.

-Werden moderne Messeinrichtungen nur in Deutschland oder auch in anderen Ländern eingebaut?
Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollen bis 2020 moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme einführen. Großbritannien, Österreich, Italien, Schweden, die Niederlande, die Vereinigten Staaten, Kanada, Australien und Neuseeland gehören zu den Ländern, die bereits intelligente Zähler im Einsatz haben.

-Wie erfährt der Kunde vom Einbau moderner Messeinrichtungen?
Der Kunde erhält zwei Anschreiben.
Im ersten wird dem Kunden mitgeteilt, dass sein vorhandener Zähler durch eine moderne Messeinrichtung ersetzt wird. Diese Mitteilung erhält man drei Monate vor dem Zählereinbau. Den Termin hierfür erhält der Kunde mit einem zweiten Schreiben zwei Wochen zuvor. Für die Ausführung ist ein Dienstleister (FKD GmbH, Rülzheim) beauftragt, der auch das Schreiben mit dem Einbautermin zusendet.

-An wen kann ich mich bei Fragen und Problemen wenden?
Bei Fragen können sich Kunden an den zuständigen Messstellenbetreiber wenden. Dieser ist unter folgender Rufnummer zu erreichen: 07171-603 8111.

-Erhält man weiterhin Energieabrechnungen?
Ja, man erhält sie weiterhin.

-Gibt es moderne Messeinrichtungen auch für Gas und Wasser?
Das Messstellenbetriebsgesetz fordert moderne Messeinrichtungen nur für Strom.

-Wie wird der durchschnittliche Jahresstromverbrauch ermittelt?
Es werden die letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte zugrunde gelegt. Diese beziehen sich nicht unbedingt auf ein Kalenderjahr, sondern auf einen zusammenhängenden Abrechnungszeitraum von 12 Monaten. Aus diesen drei Werten (in kWh) wird dann ein Durchschnitt gebildet.
Ihren Jahresverbrauch finden Sie auf Ihrer Stromrechnung.

  • Einzug (in eine bereits genutzte Immobilie)
    Wenn Sie in eine schon vorher genutzte Immobilie einziehen, werden die drei vorherigen Jahreswerte des Zählpunktes zur Einordnung in die Verbrauchskategorie herangezogen. Maßgeblich sind dabei die am jeweiligen Zählpunkt erfassten Werte. Ist Ihr Verbrauch geringer als der des vorherigen Bewohners, muss der grundzuständige Messstellenbetreiber den Durchschnittswert jährlich überprüfen und die Entgelte ggf. anpassen.
  • Einzug (Neubau)
    Wenn noch keine drei Jahreswerte vorliegen, werden Sie beim Einbau digitaler Stromzähler der kleinsten Verbrauchsgruppe (bis 2.000 kWh pro Jahr) mit einer Preisobergrenze von 23 Euro/Jahr zugeordnet.

  • Änderungen oder Schwankungen des Stromverbrauchs
    Eine Verbrauchsveränderung kann zur Anpassung Ihrer Preisobergrenze nach oben oder unten führen.
    Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss den Durchschnittswert der letzten drei Jahresstromverbräuche jährlich überprüfen und das Entgelt für den Messstellenbetrieb ggf. anpassen.

-Bei wem werden intelligente Messsysteme eingebaut?

Das MsbG unterscheidet beim Einbau von intelligenten Messsystemen verschiedene Fallgruppen. Voraussetzung des Rollouts ist, dass die technische Möglichkeit für jede einzelne Fallgruppe durch das BSI festgestellt worden ist. Der Rollout erfolgt deswegen schrittweise je nach Fallgruppe.

Wichtig: In der Tabelle sind die Fallkonstellationen nach MsbG ausgewiesen. In der Praxis ist es auch möglich, dass Kombinationen aus diesen Fällen vorkommen, die dann individuell zu prüfen sind.

Jahresverbrauch/Anlagentyp

Rollout nach der Markterklärung des BSI vom 31. Januar 2020

Rollout nach MsbG

bis 6.000 kWh (ohne RLM-Messung)

optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers)

optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers)

ab 6.000 kWh (ohne RLM-Messung)

ja

ja

unabhängig vom Verbrauch (mit RLM-Messung)

nein

ja

Kund*in mit steuerbarer Verbrauchseinrichtung gem. §14a EnWG (z.B. Wärmepumpe oder Wallbox)

nein

ja

Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen)
1 bis 7 kW installierte Leistung

nein

optional (Entscheidung des Messstellenbetreibers)

Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen)
ab 7 kW installierter Leistung

nein

ja

Pflichteinbau

Pflichteinbaufälle sind die Fälle, für die das MsbG den Einbau eines intelligenten Messsystems verpflichtend vorschreibt.

Optionaler Einbau

Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat die Möglichkeit (Option), den Einbau bei weiteren Fallgruppen zu beauftragen.
Entscheidet sich der Messstellenbetreiber für diesen optionalen Einbau, ist diese Entscheidung für Sie als Kunde bindend und Sie müssen den Einbau dulden.

Freiwilliger Einbau
Einen freiwilligen Einbau eines intelligenten Messsystems können Sie mit Ihrem Messstellenbetreiber auf eigene Kosten gegen ein angemessenes Entgelt vereinbaren.

-Von wem werde ich mit welcher Vorlaufzeit über den geplanten Einbau informiert?
Ihr Messstellenbetreiber muss Sie drei Monate vor dem Einbau informieren und auch auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen. (§ 37 MsbG)
Spätestens 14 Tage vor dem Einbau werden Sie erneut benachrichtigt, wenn Ihre Wohnung/Ihr Haus betreten werden muss. Der Messstellenbetreiber muss die Informationen über seine Standardleistungen und über mögliche Zusatzleistungen einschließlich der Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für die nächsten drei Jahre veröffentlicht haben, damit Sie über die Kosten informiert sind, die auf Sie zukommen.

-Wer baut die Messeinrichtung ein?
Der grundzuständige oder der von Ihnen beauftragte Messstellenbetreiber.
Der grundzuständige Messstellenbetreiber kann und wird sehr wahrscheinlich ortsansässige Installateure und Dienstleister mit dem Einbau beauftragen. Bevor diese Unternehmen zum Einbau zu Ihnen kommen, sollte der Messstellenbetreiber Ihnen das Unternehmen benannt haben und mit einem Ausweis ausgestattet haben.
Ihr Stromlieferant hat mit dem Einbau neuer Zähler nichts zu tun!

-Müssen neben Stromzählern noch weitere Zähler ausgetauscht werden?

Nein. Der Einbau eines neuen Gaszählers ist nur dann erforderlich, wenn der alte Zähler - beispielsweise wegen einer abgelaufenen Eichfrist - nicht mehr verwendet werden darf.
Neue Gaszähler müssen über eine Schnittstelle an intelligente Messsysteme anbindbar sein. Weitere Informationen dazu hier.

-Sind Gas-Zähler auch betroffen?
Die Einführung von intelligenten Messsystemen betrifft zunächst nur die Zähler für den Stromverbrauch.
Allerdings gibt es bereits jetzt gesetzliche Bestimmungen für Gaszähler und ihre digitale Anbindung:

  • Wenn Ihr derzeitiger, analoger Gaszähler nur zur Nacheichung oder Wartung ausgebaut wird, kann dieser Zähler trotzdem wieder verbaut werden.
  • Neue Gas-Messeinrichtungen mit registrierender Leistungsmessung können noch bis zum 31. Dezember 2024 eingebaut und jeweils bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden, wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist.
  • Neue Gaszähler dürfen nur noch verbaut werden, wenn sie die technischen Voraussetzungen erfüllen, um zukünftig mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden zu werden. Messeinrichtungen für Gas benötigen keine gesonderte Schnittstelle für diese Anbindung. Auch ältere Gaszähler mit sog. Impulsschnittstellen lassen sich durch einen Adapter einfach in das intelligente Messsystem einbinden. Eine Anbindung von Messeinrichtungen für Gas an das Smart-Meter-Gateway erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt und verursacht Ihnen keine zusätzlichen Kosten.

-Kann ich freiwillig ein intelligentes Messsystem einbauen lassen?

-Erhalte ich eine separate Rechnung vom Messstellenbetreiber?
Es kann durchaus sein, dass Sie eine separate Rechnung von Ihrem Messstellenbetreiber erhalten. Bisher hatten Sie wahrscheinlich keine direkte Kommunikation mit Ihrem Messstellenbetreiber und haben auch keine Rechnung bekommen. Das liegt daran, dass bisher die Kosten für den Messstellenbetrieb in Ihrer Stromrechnung im Rahmen der Netzkosten abgerechnet wurden.

Wenn bei Ihnen allerdings eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem eingebaut wurde, ist das in Zukunft nicht mehr so einfach möglich.

Möglichkeit 1:
Die Kosten des Messstellenbetriebs können weiterhin über Ihre normale Energierechnung mitabgerechnet werden,

  • wenn sich Ihr Stromlieferant damit einverstanden erklärt und die notwendigen Regelungen zum Messstellenbetrieb in Ihren Liefervertrag aufgenommen werden.

Möglichkeit 2:
Ist Ihr Lieferant nicht einverstanden, erhalten Sie eine separate Rechnung über die Kosten des Messstellenbetriebs von Ihrem Messstellenbetreiber.

Die Abrechnung beinhaltet Kostenpositionen wie

  • Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle
  • Messung
  • Datenübertragung

Bereits durch die Entnahme von Energie aus dem Netz (Anschalten des Lichtschalters) haben Sie in der Regel automatisch einen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber geschlossen.
Gesetzliche Grundlage: § 9 MsbG

-Welchen Nutzen habe ich als Verbraucher*in von einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem?

Genauere Verbrauchsinformationen
Als Verbraucher*in können Sie mit einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem Ihre aktuellen oder vergangenen Energieverbrauchswerte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogen einsehen.

Intelligentes Messsystem
Wenn bei Ihnen ein intelligentes Messsystem installiert ist, muss Ihnen der Messstellenbetreiber eine kostenlose monatliche Aufstellung über den Energieverbrauch und die entstandenen Kosten zur Verfügung stellen.

Moderne Messeinrichtung
Bei einer modernen Messeinrichtung ist eine Visualisierung des Verbrauchs nur direkt am Gerät vor Ort möglich, da die Messeinrichtung nicht in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist.

Vorteile bei beiden Gerätetypen

  • höhere Transparenz über Ihren Stromverbrauch
  • mögliche Identifikation verbrauchsintensiver Geräte
  • Einsparpotenziale werden aufgezeigt
  • Vereinfachung der Überprüfung Ihrer Abrechnung

Variable Stromtarife
Schon heute sind Energielieferanten grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife anzubieten. Bedingungen sind: Es muss für sie technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar sein. Daher scheitert dies zurzeit oft an den technischen Voraussetzungen. Durch die zukünftige Messung Ihres tatsächlichen Verbrauchsverhaltens können solche variablen Tarife vermehrt angeboten werden. Kennen Sie selbst Ihren Stromverbrauch besser, können Sie Stromlieferverträge abschließen, die besser zu Ihrem individuellen Verbrauchsverhalten passen oder wirtschaftliche Anreize zu Verbrauchsverlagerungen setzen.
Es ist zu erwarten, dass durch die erhöhte Nachfrage nach diesen variablen Tarifen ein höherer Wettbewerbsdruck auf die Stromlieferanten entsteht und variable Tarife vermehrt angeboten werden.

Zähler-Ablesungen
Eine Vor-Ort-Ablesung direkt am Gerät ist bei intelligenten Messsystemen nicht mehr erforderlich.

Übergreifende Vernetzung
Bis jetzt werden die Bereiche Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme von unterschiedlichen Unternehmen gemessen und abgerechnet. Dies ist mit mehrmaligen Ableseterminen, Rechnungsstellungen und Kosten verbunden. Durch die digitale Technologie können diese Prozesse gebündelt werden.

-Warum ist das auch für mich als Mieter*in interessant?
Als Mieter*in (und somit Anschlussnutzer*in)

Die Kosten für den Umbau der Zählerkästen - falls dies für den Einbau nötig ist - trägt grundsätzlich der/die Anschlussnehmer*in (also Ihr*e Vermieter*in), weil er/sie für die elektrische Anlage - einschließlich der Bereitstellung des Zählerplatzes hinter dem Netzanschluss - verantwortlich ist.

-Wie kann ich meinen Messstellenbetreiber wechseln?
Wenn Sie Anschlussnutzer*in sind, können Sie den Messstellenbetrieb von einem anderen als dem grundzuständigen Messstellenbetreiber durchführen lassen.
Die Preisobergrenzen gelten dann jedoch nicht. Und ein einwandfreier Messstellenbetrieb muss immer gewährleistet sein. Ab 2021 wird die freie Wahl für Mieter*innen eingeschränkt, wenn nämlich der/die Anschlussnehmer*in (Vermieter*in) bereits einen Messstellenbetreiber ausgewählt hat.

Der Wechsel ist für Sie kostenfrei. Das heißt, für den Wechsel an sich darf Ihnen nichts berechnet werden.

  • 14 MsbG regelt, was Sie im Fall eines geplanten Wechsels in die Erklärung an Ihren aktuellen Messstellenbetreiber schreiben müssen (Brief, E-Mail oder Fax):
  • Ihren Namen und Anschrift (bei Unternehmen, die im Handelsregister stehen, auch: Registernummer und -gericht)
  • Entnahmestelle mit Adresse, Zählernummer oder den Zählpunkt mit Adresse und Nummer
  • den Namen und die Anschrift des neuen Messstellenbetreibers (bei Unternehmen auch Registernummer und -gericht)
  • den Zeitpunkt, zu dem der Wechsel stattfinden soll

Der Wechsel wird dann zwischen dem alten und dem neuen Messstellenbetreiber direkt abgewickelt.

An dieser Mustererklärung können Sie sich orientieren.

Kosten

Aufgrund der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Technik der modernen Messeinrichtung entsteht für den Messstellenbetreiber ein zusätzlicher Aufwand. Daher wurde im Messstellenbetriebsgesetz für die moderne Messeinrichtung eine Preisobergrenze pro Zähler von 20 € pro Jahr vorgesehen.

- Was kostet eine moderne Messeinrichtung für den Kunden?
Der Preis für den Betrieb einer modernen Messeinrichtung ist im Preisblatt Digitale Messtechnik veröffentlicht und beinhaltet sowohl Standard- als auch Zusatzleistungen nach § 35 Messstellenbetriebsgesetz. In welchem Umfang die Kosten an den Kunden weitergegeben werden, ist abhängig vom jeweiligen Stromversorger und Stromliefervertrag.

- Darf der Strom, den die moderne Messeinrichtung für seinen Betrieb verbraucht, abgerechnet werden?
Nein, der benötigte Strom wird nicht zulasten des Kunden abgerechnet. Der Stromverbrauch der Geräte wird als Netzverlust ausgewiesen.

- Ist die Aussage “die Stadtwerke wollen nur Geld an den Kunden verdienen“ berechtigt?
Die Kosten für die moderne Messeinrichtung werden nicht von den Stadtwerken festgelegt, sondern durch staatliche Preisobergrenzen gedeckelt im Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende.  

- Wie hoch sind die Kosten?
Es sind gesetzlich sogenannte jährliche Preisobergrenzen für Einbau und Betrieb vorgeschrieben, die der grundzuständige Messstellenbetreiber zwingend einhalten muss.
Diese sind jedoch je nach der Art der neuen Messeinrichtung unterschiedlich hoch!

Moderne Messeinrichtung - Einbau und Betrieb
Preisobergrenzen (pro Jahr) Verbraucher
(Jahresverbrauch in kWh)
Erzeuger
(installierte Leistung in kW)
20 EUR verbrauchsunabhängig leistungsunabhängig

Maximal 20 Euro/Jahr darf Ihnen der Messstellenbetreiber unabhängig vom Jahresverbrauch für eine moderne Messeinrichtung in Rechnung stellen.

Intelligentes Messsystem (Pflichteinbau)  
Preisobergrenzen (pro Jahr) Verbraucher
(Jahresverbrauch in kWh)
Erzeuger
(installierte Leistung in kW)
100 EUR > 6.000 - 10.000 > 7 - 15
100 EUR steuerbare Verbrauchseinrichtung (z.B. Wärmepumpe) -
130 EUR > 10.000 - 20.000 > 15 - 30
170 EUR > 20.000 - 50.000 -
200 EUR > 50.000 - 100.000 > 30 - 100
angemessen > 100.000 > 100

Fallen Sie in die Pflichteinbau-Kategorie (z.B. über 6.000 kWh Jahresverbrauch) müssen Sie mit Kosten von mindestens 100 Euro/Jahr rechnen.

Intelligentes Messsystem (optionaler Einbau)    
Preisobergrenzen (pro Jahr) Verbraucher
(Jahresverbrauch in kWh)
Erzeuger
(installierte Leistung in kW)
23 EUR bis 2.000 -
30 EUR 2.000 - 3.000 -
40 EUR 3.000 - 4.000 -
60 EUR 4.000 - 6.000 bis 7

Entscheidet der grundzuständige Messstellenbetreiber, über den Pflichteinbau hinaus auch bei niedrigeren Jahresverbrauchsgruppen intelligente Messsysteme einzusetzen (Optionaler Einbau), sind die Kosten je nach Jahresverbrauch gestaffelt. Sie liegen dann zwischen 23 und 60 Euro pro Jahr.
Die Kosten für den Einbau und den Betrieb aller Messeinrichtungen trägt die Kundin/der Kunde bzw. Verbraucher*in oder Anlagenbetreiber*in.
Sonderfall: Für einen freiwilligen Einbau, den Sie selbst beauftragen, gelten die oben genannten Preisobergrenzen in der Regel NICHT.

-Muss ich den Strom bezahlen, den das intelligente Messsystem für seinen Betrieb verbraucht?
Nein. Der Eigenverbrauch des intelligenten Messsystems wird nicht mitgezählt und darf daher nicht abgerechnet werden

-Wer trägt die Kosten für einen Zählerschrankumbau?
In den kommenden Jahren werden alle Verbraucher*innen mit sogenannten sogenannten modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen ausgestattet. Den dafür notwendigen Austausch der Zähler durch den zuständigen Messstellenbetreiber müssen Sie dulden. Festgelegt ist dies im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
Der zuständige Messstellenbetreiber kann für den Messstellenbetrieb bei Ihnen (als Letztverbraucher*in) Kosten geltend machen (Messentgelt). Das Messentgelt umfasst u.a. den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messeinrichtung bzw. des Messsystems.
Die Kosten für einen notwendigen Austausch oder bauliche Veränderung des Zählerschranks (wie beispielweise eine Vergrößerung) sind nicht Teil des Messentgelts. Sie sind nicht von den Preisobergrenzen des MsbG umfasst und sind von der Anschlussnehmerin/vom Anschlussnehmer zusätzlich zu bezahlen. Dies entspricht der üblichen Aufteilung der Verantwortung der Niederspannungsanschlussverordnung (§ 22 Abs. 1 NAV), wonach Anschlussnehmer*innen für die Bereitstellung der Zählerplätze zuständig sind.

 

Recht

Das Messstellenbetriebsgesetz ist wesentlicher Bestandteil des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende und regelt das Mess- und Zählwesen in Deutschland umfassend neu. Neben allgemeinen Regelungen zur Durchführung des Messstellenbetriebs enthält es vor allem Vorgaben für den Rollout von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.

- Was ist das Messstellenbetriebsgesetz?
Das Messstellenbetriebsgesetz ist ein zentrales Element zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende und regelt die Modernisierung der kompletten Zählerinfrastruktur. Ein Ziel ist die Schaffung einer sicheren und standardisierten Kommunikation in den Energienetzen der Zukunft.

- Kann der Kunde den Einbau einer modernen Messeinrichtung ablehnen?
Der Messstellenbetreiber hat für Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch unter 6.000 kWh ein generelles optionales Einbaurecht, d. h., der Kunde muss wie bei herkömmlichen Stromzählern den Einbau dulden. Neben der gesetzlichen Verpflichtung ist damit zu rechnen, dass in einigen Jahren keine Zähler nach bisheriger Bauart mehr erhältlich sein werden.

-Ich habe schon eine kommunizierende Messeinrichtung. Muss diese ausgetauscht werden?
Für diese Geräte gibt es eine Übergangsregelung.
Wenn Ihre Messstelle mit einer Messeinrichtung ausgestattet ist, die bereits in ein Kommunikationsnetz eingebunden ist, aber nicht den Anforderungen des MsbG genügt, fällt sie unter die Bestandsschutzregelung von § 19 Abs. 5 MsbG. Eine solche Messeinrichtung darf unter folgenden Voraussetzungen bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden:

  • Die Nutzung darf nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden sein.
  • Sie müssen als Anschlussnutzer*in gegenüber dem Messstellenbetreiber in den Einbau und die Nutzung eingewilligt haben.
    Dabei muss Ihnen ausdrücklich bekannt sein, dass Sie mit Ihrer Einwilligung auf den Einbau eines Messsystems verzichten, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dieser Verzicht bezieht sich insbesondere auf die technischen Voraussetzungen bei der Datenverarbeitung und -übermittlung. Haushaltskund*innen können ihr Einverständnis in die Nutzung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rolloutplanung dem jeweiligen grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) unterliegt. Demnach kann der gMSB auch schon vor Ablauf der 8 Jahre den Einbau intelligenter Messtechnik nach dem MsbG vornehmen.

Datenschutz

Anders als die schwarzen Ferraris-Zähler erfassen moderne Messeinrichtungen den Stromverbrauch nicht mechanisch, sondern elektronisch. So haben die Kunden stets einen genauen Überblick über ihren Verbrauch und können somit noch leichter Energie sparen. Die Daten bleiben dabei selbstverständlich geschützt.

- Wie sicher sind die neuen Zähler?
Die Zähler werden auf Grundlage der FNN-Lastenheften entwickelt. In den Lastenheften, die durch einen Ausschuss des Verbandes der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik erarbeitet wurden, sind die Mindestanforderungen für ein interoperables und sicheres Messsystem beschrieben, wodurch Sicherheitsaspekte und Datenschutz umfassend berücksichtigt und gewährleistet werden.

- Was passiert bei einem Stromausfall mit den gespeicherten Daten?
Die Daten gehen bei einem Stromausfall nicht verloren.

- Wer hat Zugriff auf die Daten moderner Messeinrichtungen?
Es werden lediglich, wie bisher, die abrechnungsrelevanten Zählerstände jährlich durch den Messstellenbetreiber abgelesen und an den zuständigen Stromlieferanten weitergeleitet. Die gespeicherten Daten zu tages-, wochen-, monats- und jahresbezogenen Stromverbrauchswerten verbleiben beim Kunden..

- Können Fremde in die Daten der modernen Messeinrichtung Einblicken?
Auch hier wird wie bisher nur der aktuelle Zählerstand angezeigt. Für die gespeicherten Daten zu tages-, wochen-, monats- und jahresbezogenen Stromverbrauchsdaten muss eine vierstellige persönliche Identifikationsnummer (PIN) eingegeben werden.

- Darf ein Energieversorger die Nutzerdaten für Marketingzwecke nutzen?
Der Lieferant darf ohne die vorherige Erlaubnis des Kunden keine Daten für Marketingzwecke nutzen.

- Werden durch moderne Messeinrichtungen persönliche Daten gespeichert?
Nein, es wird lediglich der Stromverbrauch gespeichert.

- Erhöht sich das Risiko von Cyberangriffen durch moderne Messeinrichtungen?
Moderne Messeinrichtungen sind an kein Kommunikationssystem gebunden und erhöhen somit auch nicht das Risiko von Cyberangriffen.

- Was passiert mit den historischen Daten bei einem Umzug?
Für den Kunden besteht die Möglichkeit, die historischen Verbrauchsdaten zu löschen. Für die Zurücksetzung des Zählerstandes wird eine PIN benötigt.

PIN

In der zweiten Displayzeile der modernen Messeinrichtung können historische Verbrauchswerte angezeigt werden. Um diese Daten abrufen zu können wird eine PIN benötigt

- Von wem wird die PIN verwaltet und vergeben?
Die PIN wird von dem zuständigen Messstellenbetreiber verwaltet und vergeben. Nach Einbau der Messeinrichtung kann die PIN auf Anfrage durch den Kunden per Post zugesendet werden.

- Wie wird die PIN an der modernen Messeinrichtung eingegeben?
Die Bedienung der zweiten Zeile der Anzeige erfolgt durch Lichtimpulse einer Taschenlampe. Weitere Informationen zu den Impulsen und der Vorgehensweise können der Bedienungsanleitung entnommen werden.

- Muss ich für die Zählerablesung meine PIN eingeben?
Für die Ablesung des Zählerstandes muss die PIN nicht eingegeben werden, lediglich für den Abruf der historischen Daten.

- Wird die moderne Messeinrichtung nach mehrmaliger Falscheingabe die PIN gesperrt?
Nein, die PIN-Eingabe kann beliebig oft wiederholt werden, ohne dass die Messeinrichtung gesperrt wird.

- Kann die PIN abgeändert werden?
Sie kann nicht abgeändert werden. Jeder Zähler hat seine feste PIN.

- Muss die PIN für die Anzeige der historischen Verbrauchsdaten jedes Mal neu eingetippt werden?
Solange die Funktion durch den Nutzer nicht abgeschaltet wird, muss man die PIN nicht jedes Mal neu eingeben. Es reicht ein kurzes Anleuchten des Lichtsensors. Um Zugriffe von Unbefugten zu vermeiden, ist es allerdings ratsam, die zweite Displayzeile abzuschalten.

- Was passiert mit der PIN bei einem Wohnungswechsel?
Bei einem Wohnungswechsel ist die PIN an den Nachfolger weiterzugeben. Ist dies nicht der Fall, kann diese bei dem zuständigen Messstellenbetreiber angefordert werden.

Technik

Die funktionalen Minimalanforderungen einer modernen Messeinrichtung ist im FNN-Lastenheft Basiszähler festgehalten. Auf dieser Grundlage bauen Hersteller interoperable, austauschbare und sichere Zähler. Außerdem soll durch die technischen Spezifikationen sichergestellt werden, dass sich die Geräte unterschiedlicher Hersteller untereinander austauschen lassen.

- Wer ist für den Einbau von modernen Messeinrichtungen verantwortlich?
Für den Einbau ist der sogenannte grundzuständige Messstellenbetreiber zuständig, also wir. Auf Wunsch des Kunden kann der Messstellenbetrieb von einem Dritten durchgeführt werden.

- Passen die moderne Messeinrichtungen in meinen Zählerschrank beziehungsweise auf meinen Zählerplatz?
Die Anforderungen an Zählerplätze  bleiben unverändert und sind in den Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers dargelegt.

- Wie erfolgt die Ablesung des Zählerstandes?
Eine moderne Messeinrichtung hat ein zweizeiliges Display. In der ersten Zeile wird der kumulierte Arbeitswert in Kilowattstunden (kWh) angezeigt. Diese Zeile kann aus eichrechtlichen Gründen nicht abgeschaltet werden; die zweite kann über eine PIN durch den Verbraucher freigeschaltet werden. So können historische Verbrauchsdaten abgerufen werden.

- Bestimmen moderne Messeinrichtungen den Verbrauch genau?
Moderne Messeinrichtungen unterliegen strengen Vorgaben der deutschen Eichbehörden und des Eichgesetzes. Dadurch wird sichergestellt, dass die verbrauchten Strommengen genau gemessen werden.

- Gibt es eine Bedienungsanleitung für moderne Messeinrichtungen?
Selbstverständlich gibt es eine Bedienungsanleitung.

- Woraus bestehen moderne Messeinrichtungen?
Sie bestehen im Wesentlichen aus einem elektronischen Messwerk und einer zweizeiligen Anzeige.

- Benötigt man einen Internetzugang für die moderne Messeinrichtung?
Nein, es wird kein Internetzugang benötigt. Sie besitzen kein Kommunikationsmodul.

- Wird durch moderne Messeinrichtungen der Verbrauch von elektrischen Geräten einzeln angezeigt?
Nein, sie zeigen wie bisher nur den kompletten Verbrauch von allen elektronischen Geräten einer Wohneinheit an.

- Wann ist der Turnus bei modernen Messeinrichtungen fällig?
Der Turnus liegt bei acht Jahren.

-Was bedeutet, dass intelligente Messsysteme auch spartenübergreifend einsetzbar sind?
Bisher werden die Bereiche (Sparten) Strom, Gas, Heiz- und Fernwärme von unterschiedlichen Unternehmen gemessen und abgerechnet. Dies ist mit mehrfachen Ableseterminen, Rechnungsstellungen und Kosten verbunden.
Das Smart-Meter-Gateway soll künftig einen gesicherten Empfang der Messwerte von Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern ermöglichen. Damit wird eine Technologie eingeführt, die Abrechnungs- und Ableseprozesse bündeln kann.
Für neue Gaszähler besteht erst dann eine Anbindungsverpflichtung, wenn dies technisch möglich und spartenübergreifend kostenneutral ist. D.h. die Summe der einzelnen Abrechnungsposten für den gesamten Messstellenbetrieb darf sich durch die zusätzlichen Anbindungen anderer Zähler nicht erhöhen.

 

Chancen und Risiken

Für den Kunden, bei dem der Einbau einer modernen Messeinrichtung erfolgt, ändert sich relativ wenig. Dennoch lassen sich Chancen, aber auch Risiken ableiten.

- Sind moderne Messeinrichtungen unverzichtbar für die Energiewende?
Mit der Einführung von modernen Messeinrichtungen will der Gesetzgeber die Ziele der Energiewende erreichen. Ein Punkt dabei ist die Energieeffizienz, nämlich die Gestaltung einer effizienten Energieversorgung und der bewusste Umgang damit. Da der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung weiter steigt, müssen die Stromerzeugung, der Verbrauch und die Stromnetze intelligent miteinander verknüpft werden.

- Gibt es durch eine moderne Messeinrichtung Sparpotenzial?
Der Kunde bekommt einen besseren Überblick über seinen Stromverbrauch. So kann er diesen analysieren, kann effizienter haushalten und wird zudem zu einem energiesparenden Verhalten motiviert.

- Kommt es beim Zählerwechsel zu einer Versorgungsunterbrechung?
Bei der Umstellung analoger Stromzähler auf moderne Messeinrichtung kommt es wie bisher zu einer kurzen Versorgungsunterbrechung. Beim Tausch von modernen Messeinrichtungen untereinander muss die Versorgung dagegen nicht unterbrochen werden.

- Geht von modernen Messeinrichtungen eine Gesundheitsgefährdung aus?
Bisher sind keine Studien zu diesem Thema bekannt. Aktuelle Analysen belegen, dass die Strahlung von modernen Messeinrichtungen mit dem eines Handys vergleichbar ist. Hinzu kommt aber, dass der Zähler im Keller sitzt.