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Hinweise zur Umsetzung von Kundenanlagen und Mieterstrommodellen

Das Mieterstromgesetz ist am 25. Juli 2017 nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird der Ausbau der Photovoltaik-Dachanlagen (bis 100 kWp) von Mietshäusern unterstützt bzw. gefördert.

Zu berücksichtigen ist, dass diese Förderung erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden darf. Wir möchten Ihnen auf dieser Seite bereits jetzt schon einen Überblick über unsere Anforderungen geben, die - neben den gesetzlichen Vorgaben - bei der Umsetzung eines Mieterstrommodells in unserem Netzgebiet zu erfüllen sind.

Das Mieterstromgesetz wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht:

Informationen zur Umsetzung einer Kundenanlage

Sie planen eine Kundenanlage mit oder ohne Mieterstrommodell umzusetzen? Dann möchten wir Sie gerne bei Ihrem Projekt unterstützen. Nachfolgend haben wir Ihnen den Ablauf dargestellt, worauf Sie bei der Zusammenarbeit mit uns - Ihrem Netzbetreiber - möglichst achten sollten.

Schritt 1:
Abgabe Entwurfsplanung

Vor der technischen Umsetzung vor Ort sind an die Stadtwerke Gmünd die Planungsunterlagen des Projektes zur Prüfung zu senden. Hierzu gehören u.a.:

 

  • Technische Spezifikationen der Erzeugungsanlage/-n
  • Einspeiseanmeldung
  • Anmeldung Mieterstromkonzept
  • Messkonzept

Sollten drittversorgte Kunden vorhanden sein, ist dies entsprechend „Lieferantenwechselwunsch eines Mieters“ mitzuteilen. Eine Abstimmung zwischen Kundenanlagenbetreiber und Netzbetreiber ist zwingend erforderlich, um Messungen, Drittbelieferungen und Abrechnungen korrekt aufbauen zu können.

Bitte senden Sie Ihre Unterlagen an: eeg@stwgd.de

Schritt 2:
Prüfung und Freigabe durch die Stadtwerke Gmünd

Ihre eingereichten Unterlagen werden durch uns zeitnah geprüft. Bei Fragen oder sollten eventuell Dokumente fehlen werden wir Sie selbstverständlich kontaktieren. Nach einer erfolgreichen Prüfung erhalten Sie gemeinsam mit der Einspeisezusage die Freigabe zur Umsetzung.

Schritt 3:
Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage

Bitte beachten Sie, dass Arbeiten an der Elektroinstallation nur durch ein qualifiziertes Installationsunternehmen durchgeführt werden dürfen. Das beauftragte Unternehmen hat die Arbeiten gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) beim Netzbetreiber zu melden.

Weitere Informationen zu Kundenanlagen

Fragen und Antworten

Was versteht man unter einer Kundenanlage?

Eine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a oder b EnWG entsteht, wenn über eine kundeneigene Energieanlage Letztverbraucher angeschlossen sind und diese Anlage mit einem Summenzähler vom Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt ist.

Beispiele für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG sind Mehrfamilienhäuser vorwiegend in Kombination mit Erzeugungsanlagen. Diese werden auch Mieterstrommodelle genannt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei PV-Anlagen die Inanspruchnahme eines PV-Mieterstromzuschlags nach EEG möglich (siehe FAQ Kontakte und weitere Informationen).

Beispiele für Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24b EnWG sind überwiegend Industriekunden mit Unterabnehmern auf dem Betriebsgelände oder Einkaufsmärkte mit Backshop und ggf. weiteren Läden.

Wie ist eine Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG vom Netz der allgemeinen Versorgung abzugrenzen?

Bei Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG handelt es sich um geographisch eng begrenzte „Hausanlagen“ innerhalb von Gebäuden oder Gebäudekomplexen. Möglich ist im Einzelfall auch, dass sich eine Kundenanlage außerhalb von Gebäuden über ein größeres Grundstück oder Grundstücke erstreckt.

Wer versorgt die Kunden in einer Kundenanlage?

Die Versorgung der in der Kundenanlage angeschlossenen Letztverbraucher erfolgt grundsätzlich durch den Kundenanlagenbetreiber. Der Kundenanlagenbetreiber ist für die in seiner Anlage versorgten Kunden verantwortlich und muss deren Versorgung sicherstellen.

Darf ein Kunde innerhalb einer Kundenanlage seinen Energielieferanten frei wählen?

Die Letztverbraucher haben das Recht auf freien Netzzugang (Lieferantenwechsel nach § 3 Nr. 24 a und b) EnWG in Verbindung mit § 20 (1d) EnWG), den der Kundenanlagenbetreiber sicherstellen muss. Sogenannte Exklusivitätsvereinbarungen durch den Kundenanlagenbetreiber, also eine Bindung der angeschlossenen Letztverbraucher an einen Energielieferanten, sind unzulässig.

Sehen Sie hierzu unten unter "Lieferantenwechselwunsch eines Mieters".

Gilt in einer Kundenanlage die Grund-/Ersatzversorgungspflicht?

Für die Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage, die nicht von einem dritten Energielieferanten beliefert werden, besteht kein Recht auf Grund-/Ersatzversorgung (gemäß Grundversorgungsverordnung, GVV) durch den jeweils zuständigen Grundversorger des der Kundenanlage vorgelagerten Netzes, da diese Letztverbraucher nicht im Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 3 Nr. 17 EnWG angeschlossen sind. Gleiches gilt für die Ersatzbelieferung außerhalb der Niederspannung.

Kunden, die von einem dritten Lieferanten beliefert werden, werden durch den Netzbetreiber zur Grund-/Ersatzversorgung beim zuständigen Grundversorger gemeldet, wenn diese Belieferung beendet wird und keine Folgebelieferung durch einen dritten Lieferanten oder dem Kundenanlagenbetreiber besteht.

Was ist mit dem Begriff „dritter Energielieferant“ gemeint?

Mit dem Begriff „dritter Energielieferant“ sind alle vom Letztverbraucher frei wählbaren Energielieferanten gemeint. Die Belieferung durch den Kundenanlagenbetreiber selbst ist damit nicht gemeint.

Wer ist für den Messstellenbetrieb von drittbelieferten Kunden und Erzeugungsanlagen in der Kundenanlage zuständig?

Bei Kunden, die einen dritten Lieferanten wählen, muss der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber als grundzuständigem Messstellenbetreiber (gMSB) oder durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) erfolgen. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen. Entsprechende Zählerplätze sind vom KAB einzurichten.

Der wMSB muss einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag nach Vorgaben der Bundesnetzagentur (BK6-17-042) mit dem Netzbetreiber abschließen. Es gelten die Wechselprozesse im Messwesen (WiM) und die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes.

Wer ist für den Messstellenbetrieb der vom Kundenanlagenbetreiber belieferten Kunden zuständig?

Für diese Zähler stellt der Netzbetreiber gegenüber dem Kundenanlagenbetreiber keine Anforderungen. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz und dem Eichrecht liegen im Verantwortungsbereich des Kundenanlagenbetreibers.

Wie wird der Energiebezug und -einspeisung am Summenzähler ermittelt und abgerechnet?

Am Summenzähler der Kundenanlage wird von der bezogenen Energiemenge der Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher (Unterzähler) abgezogen. Das kleinstmögliche Ergebnis ist 0.

Sollte das Ergebnis negativ werden, wird die negative Menge auf die Einspeisung hinzuaddiert, sofern eine Einspeiseanlage in der Kundenanlage vorhanden ist.

Die Ermittlung der Einspeisemenge am Summenzähler ergibt sich aus der physikalisch eingespeisten Menge zuzüglich der Differenz zwischen dem Bezug der Hauptmessung und dem Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher, sofern die Differenz des physikalischen Bezuges an der Hauptmessung kleiner als die Summe aller Verbrauchswerte der drittversorgten Letztverbraucher ist.

Die eingespeiste Menge wird dem Anlagenbetreiber gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom Netzbetreiber vergütet.

Wie erfolgt die Abrechnung drittbelieferter Kunden?

Die Netznutzungsabrechnung für die Marktlokation der Kundenanlage (Summenzähler), sowie die Marktlokationen von drittbelieferten Letztverbrauchern in der Kundenanlage nimmt der Netzbetreiber gemäß den für diese Marktlokationen bestehenden Netznutzungsverträgen vor.

Aufgrund der Saldierung von Summen- und Unterzählern erfolgen alle Abrechnungen turnusmäßig zum 31.12. eines Kalenderjahres.

Wie erfolgt die Abrechnung im Fall von unterschiedlichen Spannungsebenen bei Summenzähler und Unterzählern?

Die Abrechnung der Netzentgelte für die Unterzähler erfolgt grundsätzlich analog der Abrechnung des Summenzählers. Ist die Kundenanlage beispielsweise in der Mittelspannung angeschlossen, werden sowohl die Marktlokation der Kundenanlage (Summenzähler) als auch die Marktlokationen der drittbelieferten Letztverbraucher (Unterzähler) mit den Netzentgelten Mittelspannung abgerechnet. In diesem Fall sind alle Unterzähler als RLM-Messungen auszuführen, um entsprechende Arbeits- und Leistungswerte für die Abrechnung zu erhalten.
Auch können Trafoverluste bei unterschiedlicher Spannungsebene und Messspannungsebene aufgerechnet bzw. abgezogen werden.
Davon abweichende Messkonstellationen sind nach vorheriger Absprache und Prüfung durch den Netzbetreiber und Malo-Messstellenbetreiber möglich.

Lieferantenwechselwunsch eines Mieters

1. Wunsch des Lieferantenwechsels

Die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 20. Dezember 2016 zur Anpassung der Vorgaben zur elektronischen Marktkommunikation an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende / Interimsmodell (BK6-16-200) verpflichtet die Stromnetzbetreiber, ab dem 1. Oktober 2017 die Bereitstellung der erforderlichen Identifikatoren zur Ermöglichung eines Lieferantenwechsels für die innerhalb von Kundenanlagen i. S. d. § 3 Nr. 24a bzw. 24b EnWG angeschlossenen Haushaltskunden mittels eines bundeseinheitlich standardisierten Formulars sicherzustellen, welches die erforderlichen Angaben enthält.

Für den hierzu vorgesehenen Prozess nutzen Sie bitte die zum Download bereitstehende Dokumente. Der Lieferantenwechselwunsch wird durch den Kundenanlagenbetreiber (KAB) beim Netzbetreiber angezeigt.

2. Identifikator

Nach Eingang des Lieferantenwechselwunsches und der Zählerausprägung wird vom Netzbetreiber die Marktlokation und die Messlokation erstellt. Diese Informationen werden an den Kundenanlagenbetreiber wieder zurück gesendet. Dieser übergibt die Daten an den Mieter in der Kundenanlage, der eine Lieferantenwechsel durchführen möchte. Dieser hat nun die Möglichkeit die Daten an seinen Händler des Vertrauens für eine Anmeldung im Netz zu geben, Der Händler meldet dann wie gewohnt nach den Prozessen der Marktkommunikation den Mieter im Netz an.

3. Messung

Für einen möglichen Lieferantenwechsel ist es zwingend erforderlich, dass ein eingetragener Installateur für die betroffene Anlage des Letztverbrauchers eine Anmeldung zum Netzanschluss an die Stadtwerke Schwäbisch Gmünd GmbH ausführt. Als zuständiger Netzbetreiber sind wir verpflichtet die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, insbesondere nach den DIN VDE Normen und den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) zu prüfen.

Der vorhandene Zähler muss den Regeln der Technik und einschlägigen Verordnungen und Gesetzen entsprechen und einem Messtellenbetreiber zugeordnet werden. Der Kundenanlagenbetreiber und/oder der Mieter hat hier die freie Messstellenbetreiberwahl.

Zum Zeitpunkt des Zählerwechseln bzw. Übernahme sind die Zählerdaten des alten Zählers, des neuen Zählers und die die Daten des Zählers am Netzkoppelpunkt zu erfassen und dem Netzbetreiber per Marktkommunikation mitzuteilen.

Sollte sich kein dritter Messtellenbetreiber finden, wird der Zähler vom grundzuständigen Messtellenbetreiber gestellt.

Ansprechpartner

Ansprechpartner für kaufmännische Fragen:

Bei Fragen zum Lieferantenwechsel in Kundenanlagen nutzen Sie bitte folgende Kontaktdaten:

Stadtwerke Gmünd GmbH
Netznutzung
Bürgerstraße 5
73525 Schwäbisch Gmünd

Email: netznutzung[at]twgd.de

Ansprechpartner für technische Fragen:

Bei technischen Fragen, bei Fragen zur Inbetriebsetzung nutzen Sie bitte folgende Kontaktdaten:

Stadtwerke Gmünd GmbH
Messstellenbetrieb
Bürgerstraße 5
73525 Schwäbisch Gmünd

Email: messstellenbetrieb[at]stwgd.de

1. Lieferantenwechsel zurück in die Kundenanlage

Möchte der Letztverbraucher, der durch einen externen dritten Lieferanten beliefert wird, wieder zurück in die Kundenanlage, dann meldet der Kundenanlagenbetreiber (KAB) mittels dem unten stehenden Formblatt für den Letztverbraucher beim Netzbetreiber die gewünschte Belieferung spätestens 11 Werktage vor dem gewünschten Belieferungsbeginn an.

Liegt den Netzbetreiber keine Abmeldung des dritten Energielieferanten vor, informiert der Netzbetreiber den dritten Energielieferanten (Abmeldeanfrage). Widerspricht der Energielieferant der Abmeldeanfrage, verbleibt die Marktlokation beim dritten Energielieferanten. Stimmt der dritte Energielieferant zu, setzt der Netzbetreiber die Anmeldung des KAB um. Der KAB wird durch den Netzbetreiber informiert.

Für den hierzu vorgesehenen Prozess nutzen Sie bitte das zum Download bereitstehende Dokument.

2. Messung

Ein Wechsel aus der Drittbelieferung zurück zum KAB wird wie eine Stilllegung behandelt. Hat der gMSB bis dahin den Messstellenbetrieb übernommen, wird der Zähler ausgebaut. Die Verantwortung für den Messstellenbetrieb geht auf den Kundenanlagenbetreiber über.

Ansprechpartner

Ansprechpartner für kaufmännische Fragen:

Bei Fragen zum Lieferantenwechsel in Kundenanlagen nutzen Sie bitte folgende Kontaktdaten:

Stadtwerke Gmünd GmbH
Netznutzung
Bürgerstraße 5
73525 Schwäbisch Gmünd

Email: netznutzung[at]twgd.de

Ansprechpartner für technische Fragen:

Bei technischen Fragen, bei Fragen zum Zählerwechsel nutzen Sie bitte folgende Kontaktdaten:

Stadtwerke Gmünd GmbH
Messstellenbetrieb
Bürgerstraße 5
73525 Schwäbisch Gmünd

Email: messstellenbetrieb[at]stwgd.de