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Redispatch 2.0

Ab Oktober 2021 treten neue gesetzliche Regelungen in Kraft (Netzausbaubeschleunigungsgesetz, NABeG 2.0), die Auswirkungen auf Stromnetzbetreiber als auch auf den Betrieb vieler dezentraler Stromerzeugungsanlagen haben: Künftig soll es sowohl auf Ebene der Übertragungsnetze als auch bei den Verteilnetzen einen einheitlichen Prozess für den Umgang mit Engpässen auf Stromleitungen geben – das so genannte Redispatch 2.0.

Anders als bisher bezieht Redispatch 2.0 auch viele dezentrale Erzeugungsanlagen in den Verteilnetzen ein. Ziel ist ein gesamtwirtschaftliches Optimum, das sowohl Übertragungs- als auch die Verteilnetze umfasst. So sollen die zuletzt deutlich gestiegenen Kosten für Maßnahmen zur Stabilisierung der Stromnetze in Deutschland gesenkt werden.

Wie funktioniert der Redispatch 2.0?

Wesentliche Unterschiede zwischen Einspeisemanagement und Redispatch im Verteilnetz sind die Engpassvorausschau sowie der energetische und bilanzielle Ausgleich von Maßnahmen. Zukünftig werden beim Redispatch die Entwicklung von Last und Einspeisung prognostiziert und Maßnahmen gegen zu erwartende Überlastungen von Betriebsmitteln schon im Vorfeld eingeleitet. Dies führt zu einem Ausgleichsmechanismus durch den Netzbetreiber, ohne dass die Energiebilanz (im Gegensatz zum Einspeisemanagement) verändert wird.

Regelungen von Anlagen können jetzt anhand von vorgegebenen Fahrplänen durch den Anlagenbetreiber umgesetzt werden oder wie bisher über technische Einrichtungen durch den Anschlussnetzbetreiber erfolgen. Dabei werden im Redispatch 2.0 konventionelle, EE- und KWK-Anlagen und Speicher ab einer installierten Leistung von 100 kW einbezogen. Grundsätzlich können auch steuerbare konventionelle, EE- und KWK-Anlagen und Speicher kleiner gleich 100 kW nachrangig zur Leistungsreduzierung aufgefordert werden.

Zukünftig hat auch der Bilanzkreisverantwortliche einen Anspruch auf bilanziellen Ausgleich für die abgeregelten Strommengen. Der bilanzielle Ausgleich der angemeldeten Fahrpläne des Bilanzkreisverantwortlichen, beispielsweise des Direktvermarkters oder Anschlussnetzbetreibers, erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber oder den Anschlussnetzbetreiber. Dabei wird der Bilanzkreis des Bilanzkreisverantwortlichen so gestellt, als hätte die Maßnahme nicht stattgefunden.

Wer ist betroffen?

Unter die Regelungen fallen alle Erneuerbare-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, konventionelle Energieerzeugungsanlagen und Speicher ab einer Leistung von 100 kW und alle EE- und KWK-Anlagen unter 100 kW, die dauerhaft durch einen Netzbetreiber steuerbar sind. Beispielsweise durch Rundsteuerempfänger.

Folgende Aufgaben sind für den Redispatch 2.0 zu erfüllen:

  • Stammdatenlieferungen zu den Erzeugungseinheiten
  • Einsatzplanungsdaten (Fahrplandaten)
  • Informationen über Nichtbeanspruchbarkeiten

Alle Prozesse, einschließlich der Lieferung von Stamm- und Fahrplandaten sowie die Beschaffung der Ausgleichsenergie müssen rund um die Uhr an allen Tagen des Jahres bedient werden. Wir empfehlen für alle Anlagenbetreibern sich einen Dienstleister hierfür zu suchen.

Weitere Informationen zur Umsetzung